Die Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, behinderungsbedingte Erschwernisse zu verringern. Sie richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Behinderung und/oder Funktionsstörung, die von einer von der Direktion anerkannten Fachperson (Schulpsychologin/Schulpsychologe, Logopädin/Logopäde, Ärztin/Arzt…) diagnostiziert worden ist bzw. sind.
Nachteilsausgleichsmassnahmen werden gewährt, wenn die Schülerinnen und Schüler fähig sind, die Lernziele und Anforderungen des Lehrplans zu erreichen.
- Massnahmen
- Verfahren für das Einreichen eines Gesuchs um Nachteilsausgleichmassnahmen
Nachteilsausgleichsmassnahmen in der obligatorischen Schule
technischen Hilfsmittels (THM) für eine Schülerin oder einen Schüler
Übernahme der Finanzierung der technischen Hilfsmittel durch den Kanton